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racer4kids geht die Verpflichtung ein, 10% der Sponsorbeträge und 100% der Spendenbeträge an die genannte Hilfsorganisation zu spenden und darüber Bücher zu führen. Diese Bücher können von jedem Sponsor und/oder Spender jederzeit eingesehen werden. Racer4kids.at geht keinerlei weiteren Verpflichtungen gegenüber anderen ein, bis auf jene gegenüber bestätigten Sponsoren und Spendern wie auf der Homepage und im Bestätigungsschreiben beschrieben.
Racer4kids.at verpflichtet sich, dass für jeden erdenklichen Fall dafür gesorgt ist, dass der Spendentopf zu 100% an die genannte Hilfsorganisation zugeführt wird.
EStRichtlinie 1643 - Sponsorzahlungen
Freiwillige Zuwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig ........ Sponsorzahlungen eines Unternehmers sind aber dann Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen.
Einzelfälle von Sponsorzahlungen:
• Sportler und Vereine müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Der gesponserte Sportler oder Künstler muss sich als Werbeträger eignen und Werbeaufwand und Eignung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein (etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Die Werbefunktion wird auch durch eine Wiedergabe in den Massenmedien erkenntlich. Die Sponsorleistung darf nicht außerhalb jedes begründeten Verhältnisses zur Werbetätigkeit stehen. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, fehlt es an der typischen Werbewirksamkeit (VwGH 25.1.1989, 88/13/0073, betreffend Tennisanzüge für einen Tennisverein). ……
Inhaber, Idee und Text, inhaltliche Leitung
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